§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlussorgan.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beratung und Beschlussfassung über Anträge
Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer/innen
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Auflösung des Vereins
Einmal jährlich im 1. Quartal und bei Bedarf ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 15% Mitgliedern unter Angabe der Gründe durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, der elektronische Weg ist zulässig. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung beizufügen.
Bei satzungsändernden Anträgen ist der Satzungsentwurf im vollen Wortlaut unter Kennzeichnung der beabsichtigten Änderungen beizufügen.Die Möglichkeit zur Stellung von Initiativanträgen auf der Versammlung besteht. Die Beschlussfassung hierüber kann auf einer späteren Mitgliederversammlung erfolgen, sofern die Versammlung dies mehrheitlich so beschließt.
Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zehn Prozent, jedoch nicht weniger als zehn der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Anträge gelten bei Stimmenmehrheit als beschlossen. Im Einzelfall kann die Versammlung auf Antrag mehrheitlich beschließen, geheim abzustimmen.
Anträge mit dem Ziel der Änderung der Satzung oder von Vereinszwecken bedürfen mindestens einer dreiviertel Stimmenmehrheit.
Bei Personenwahlen gelten diejenigen Bewerber/innen als gewählt, auf die die Stimmenmehrheit entfällt. Falls ein vorgeschlagenes Mitglied bei einer Wahl eine geheime Abstimmung beantragt, ist dem Folge zu leisten.
In Fällen geheimer Abstimmung ist von der Versammlung ein/e Wahlleiter/in zu bestimmen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit durch die Unterschriften des Protokollführers und des Versammlungsleiters zu bestätigen ist.