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Satzung des Vereins "Dorftreff Reyershausen"

Die Satzung im PDF-Format

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen "Dorftreff Reyershausen".Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." in seinem Namen führen.Sitz des Vereins ist Reyershausen im Flecken Bovenden.Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Dorfes Reyershausen. Die Zusammenarbeit darüber hinaus mit anderen Organisationen ist dadurch nicht ausgeschlossen.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinsziel und –zwecke

Der Verein "Dorftreff Reyershausen" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Ziel des Vereins ist die Stärkung des Zusammenhalts der Dorfgemeinschaft.

 

Die Vereinszwecke Bestehen in der Förderung

  1. von Kunst und Kultur
  2. der Volksbildung
  3. der Altenhilfe
  4. der Hilfe für Flüchtlinge
  5. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

 

Die Vereinszwecke sollen verwirklicht werden insbesondere durch:

  • Die Einrichtung, Unterhaltung und den Betrieb eines offenen Begegnungs- und Kommunikationszentrums als "Dorftreff Reyershausen" für Jung und Alt
  • die Förderung oder Durchführung offener kultureller Veranstaltungen wie Autorenlesungen, Ausstellungen bildender Kunst, Konzerte
  • Angebote überparteilicher politischer Bildung in den Bereichen Heimatkunde, Demokratie und Menschenrechte
  • Besuchs-, Gesprächs- und Unterstützungsangebote für alte oder hilfsbedürftige Dorfbewohner, z.B. die Begleitung auf Wegen zur alltäglichen Versorgung, bei Arztbesuchen, beim Besuch kultureller oder geselliger Veranstaltungen
  • Vermittlung von Hilfsangeboten für im Dorf lebende Flüchtlinge/Migranten sowiederen Integration in die Dorfgemeinschaft
  • die Pflege der Zusammenarbeit zwischen den in Reyershausen und den Nachbardörfern aktiven Vereinen, Kirchen und Initiativen

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person, die in Reyershausen wohnt oder sich dem Dorf verbunden fühlt, kann die Mitgliedschaft erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich eine endgültige Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Folgemonats nach dem Beschluss der Aufnahme.Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet- durch freiwilligen Austritt- durch Streichung von der Mitgliederliste- durch Ausschluss aus dem Verein- mit dem Tod des MitgliedsDer freiwillige Austritt ist gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres sofern die Austrittserklärung bis zum 30. November vorliegt, ansonsten mit dem Beginn des übernächsten Kalenderjahres.Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben werden,sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied eine endgültige Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 3. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds. Gegen den endgültigen Beschluss ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe

Die Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlussorgan.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungs- berichtes
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins
 

Einmal jährlich im 1. Quartal und bei Bedarf ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 15% Mitgliedern unter Angabe der Gründe durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, der elektronische Weg istzulässig. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung beizufügen.

 

Bei satzungsändernden Anträgen ist der Satzungsentwurf im vollen Wortlaut unter Kennzeichnung der beabsichtigten Änderungen beizufügen.Die Möglichkeit zur Stellung von Initiativanträgen auf der Versammlung besteht. Die Beschlussfassung hierüber kann auf einer späteren Mitgliederversammlung erfolgen, sofern die Versammlung dies mehrheitlich so beschließt.

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in, undebenso ein/e Protokollführer/in.Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zehn Prozent, jedoch nicht weniger als zehn der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

 

Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Anträge gelten bei Stimmenmehrheit als beschlossen. Im Einzelfall kann die Versammlung auf Antrag mehrheitlich beschließen, geheim abzustimmen.

 

Anträge mit dem Ziel der Änderung der Satzung oder von Vereinszwecken bedürfenmindestens einer dreiviertel Stimmenmehrheit.

 

Bei Personenwahlen gelten diejenigen Bewerber/innen als gewählt, auf die die Stimmenmehrheit entfällt. Falls ein vorgeschlagenes Mitglied bei einer Wahl eine geheime Abstimmung beantragt, ist dem Folge zu leisten.

 

In Fällen geheimer Abstimmung ist von der Versammlung ein/e Wahlleiter/in zu bestimmen.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtig-keit durch die Unterschriften des Protokollführers und des Versammlungsleiters zu bestätigen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

  • Dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in,
  • ggf. einem/einer Schriftführer/in
  • sowie weiteren Beisitzer/innen.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

 

In das Vorstandsamt dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden.Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglie-der anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

 

Der /die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen i.S. des § 26 BGB. Beide haben jeweils Alleinvertretungsrecht.

§ 9 Protokolle

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden schriftlich protokolliert und den Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder anwesend sind, und von diesen mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.Im Falle der Auflösung des Vereins, bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit aus sonstigenGründen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Fördervereine des Kindergartens und der Plesseschule Reyershausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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